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Deine Rechte

Deine Rechte bei digitaler Gewalt in Form einer Beleidigung, Bedrohung, Lügenverbreitung, Verletzung des Rechts am eigenen Bild und sexuellen Belästigung

Deine Rechte im Detail

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeitsrechte. Im Falle beispielsweise einer Beleidigung, Bedrohung, üblen Nachrede, Verleumdung oder sexuellen Belästigung wird dieses Recht verletzt. Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild stellt ebenfalls eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Was der Gesetzgeber bzw. die Rechtssprechung unter diesen Tatbeständen versteht, haben wir nachfolgend für dich zusammengefasst:

§ 185 StGB Beleidigung

 Eine Beleidigung nach § 185 StGB wird definiert als eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person.

§ 186 StGB Üble Nachrede

Üble Nachrede nach § 186 StGB bedeutet, dass  eine Tatsache über eine Person behauptet oder verbreitet wird, welche diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.

§ 187 StGB Verleumdung

Verleumdung nach § 187 StGB bedeutet, dass jemand wider besseren Wissens in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.

§ 241 StGB Bedrohung

Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB bedeutet: die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert.

Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB bedeutet: wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht und nach § 241 Abs. 3 StGB wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Die sexuelle Selbstbestimmung (§ 177 StGB) bedeutet: „die Freiheit der Person über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden“ (Fischer, 2016, S. 1220).

Eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 177 StGB ist der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Hierunter fällt auch, „wer eine andere Person nötigt (…) sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen“ (Fischer, 2016, S. 1218).

§ 33 Abs. 1 KunstUrhG

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

§ 22 KunstUrhG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 184k StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2.
eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Inhalte (dick pics)​

Die unaufgeforderte Zusendung von dick pics kann nach § 184 StGB strafbar sein.

Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens im Falle der Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Die Rechtsprechung gewährt im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens.

Der BGH hat im Urtl. v. 5.10.2004 VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298 (vgl. auch BGH, Urtl. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237) grundlegende Ausführungen zur Rechtsnatur der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsverletzungen gemacht. Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung handelt es sich nicht um Schmerzensgeld i.S.d. § 253 BGB und nicht um eine Strafe i.S.d. Art. 103 GG (vgl. BGH, Urt.v.5.10.2004 VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298; vgl. auch BGH, Urtl. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237). Das BVerfG und der BGH sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 GG (Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt) und Art. 2 Abs. 1 GG (Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt) zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet; vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1 15; BGH Urt. v. 5.12.1995 – VI ZR 332/94, VersR 1996, 341. 342; so auch BGHZ 143, 214, 218f.

„Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde“ (Hacks et al., 2019, S. 21). Anders als beim Schmerzensgeld steht bei dieser Entschädigung die Genugtuung des Opfers im Vordergrund (Hacks et al., 2019, S. 21). Außerdem soll die Entschädigung der Prävention dienen; vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; BGH, Urt. v. 5.12.1995 – VI ZR 332/94, a.a.O.; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94, a.a.O.

„Die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters“ (Hacks et al., 2019, S. 21). Als Bemessungsfaktoren kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, etwa eine nachhaltige Störung des Privatlebens, oder eine besondere Hartnäckigkeit von entsprechenden Rechtsverletzungen (Hacks et al., 2019, S. 21).

Hat aufgrund des digitalen Hasses beziehungsweise der digitalen Gewalt auch eine psychische Verletzung stattgefunden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen gegebenenfalls zusätzlich zum Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.

Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion: Es geht darum dem Geschädigten einen Ausgleich für das Erlittene zu bieten sowie ihm eine Genugtuung zu gewähren (Hacks et al., 2019, S. 14). Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes werden unterschiedliche Faktoren berücksichtigt. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6.7.1955 bilden in erster Linie die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage der Bemessung der billigen Entschädigung. Das Schmerzensgeld soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet.

Die Auswahl eines Geldbetrags ist Sache des  tatrichterlichen Ermessens (BGH, Urt. v. 18.11.1969 – VI ZR 81/68, VersR 1970, 134), wobei dem Ermessen des Richters Grenzen gesetzt sind (BGH, Urtl. v. 8.6.1976 -VI ZR 216/74, MDR 1976, 1012). „Er darf das Schmerzensgeld nicht willkürlich festsetzen, sondern muss zu erkennen geben, dass er sich um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemüht hat (…). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes“ (Hacks et al., 2019, S. 15). Die Abweichung von den bisher in vergleichbaren Fällen gewährten Beträgen muss nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urt. v. 8.6.1976 – VI ZR 216/74, MDR 1976, 1012) regelmäßig begründet werden.

Quelle: Fischer, T. (2016) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 63 Aufl. München: Beck.

Hacks, S., Wellner, W. und Häcker F. (2019) Schmerzensgeld Beträge 2019, 37. Auflage. Bonn: Deutscher Anwaltverlag.

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